Gesetzestexte

Gesetzestexte sind meist eher unverständlich und voller Verweise. Im Folgenden haben wir Ihnen die wichtigsten Stellen der für die Prüfung der elektrischen Geräte relevanten Gesetze und Vorschriften zusammengestellt.

Berufsgenossenschaften

Um das bis dahin uneinheitliche Vorgehen der Berufsgenossenschaften zu vereinheitlichen und damit für den Versicherungsnehmer zu vereinfachen richten sich die meisten Berufsgenossenschaften nach den Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen UnfallVersicherung (DGUV). Diese beschriebt in ihrer Vorschrift 3 und 4 die Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Verbraucher. Organisatorische und praxisbezogene Hinweise hat die DGUV in ihrem Informationsblatt BGI/GUV-I5190 für den Unternehmer zusammengestellt.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln

(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen...

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Straftaten

(1) Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

Arbeitsschutzgesetz

§ 18 Verordnungsermächtigungen

(3) daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen.

§ 25 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.   einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

§ 26 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.   eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
2.   durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.

Brandschutzversicherungen

Die Brandschutzversicherer arbeiten nach den Vorgaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV).

Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 87)

§ 7 Sicherheitsvorschriften

1. Der Versicherungsnehmer hat
a) alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten;
Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 30 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.

§ 14 Besondere Verwirkungsgründe

1. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens gemäß Abs. 1 durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen vorsätzlicher Brandstiftung festgestellt, so gelten die Voraussetzungen von Abs. 1 als bewiesen.